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Handy Nummer mitnehmen wird kostenlos - EU Richtlinie 20181972 wird zum 01.12.2021 umgesetzt

Im Mobilfunk-Bereich gibt es zum Ende des Jahres, genauer zum 01.12.2021, einige Veränderungen des Telekommunikationsgesetztes. Die in der Vergangenheit beschlossene Neufassung des Telekommunikationsgesetztes tritt dann zum 01.12.2021 in Kraft. Der Kundenschutz soll in erster Linie verstärkt werden.

Rufnummermitnahme kostenlos

Die meisten kennen es aus der Vergangenheit. Der Wechsel zu einem anderen Anbieter steht fest und man hat seine aktuelle Mobilfunk Rufnummer mitgenommen. Im Nachgang hat der alte Anbieter dafür eine Gebühr einbehalten. Zum Teil waren dies häufig um die 30 Euro. Erst zum April 2020 wurde diese Gebühr auf den maximalen Betrag von 6,82 Euro begrenzt. 

Die Anbieter argumentierten an sich immer damit, dass ein gewisser Aufwand vorhanden sei diese Rufnummer einem neuen Anbieter freizugeben. Diese Argumentation trägt ab dem 01.12.2021 keine Früchte mehr. 

Zum 01.12.2021 tritt die Abschaffung von Kosten bei einer Rufnummermitnahme zu einem anderen Anbieter in Kraft. Bedeutet: Die Rufnummermitnahme zu einem anderen Anbieter ist ab dem 01.12.2021 kostenlos.

Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen

Den Kundenschutz möchte man auch mit der Einräumung vom Sonderkündigungsrecht stärken. In der Vergangenheit konnte man eine Preiserhöhung widersprechen. Sprich, nach dem Widerspruch sind die Konditionen unverändert geblieben und der Vertrag lief weiter. Nun steht neben dem Widerspruch auch ein Sonderkündigungsrecht zu. Zwischen 6 Wochen und 2 Monaten vor dem Inkrafttreten einer Preiserhöhung wird man informiert.

Ab dem 01.12.2021 kann man dann das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen und den Vertrag zum Zeitpunkt kündigen zu dem die Preiserhöhung wirksam sein soll. Gebrauch vom Sonderkündigungsrecht zu machen hat man ab den Zugang der Info über die Preiserhöhung 3 Monate Zeit. 

Kündigt der Anbieter eine Tarif-Option (z.B. eine Auslandsflat) dann steht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht zu. Auch da stehen 3 Monate Zeit zur Verfügung nachdem die Mitteilung vom Anbieter eingegangen ist.

Wird eine Preiserhöhung durch EU Recht oder innerstaatliches Recht vorgeschrieben so steht, verständlicherweise, kein Sonderkündigungsrecht zu. Eine Kündigung bedarf der Textform, dabei ist aber auch eine Kündigung per E-Mail zulässig. Dies ist bereits derzeit zulässig und gilt für alle Mobilfunkverträge die ab dem 01.10.2016 abgeschlossen wurden.

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