So wirklich gut bekommt man es in den vielen Medien nicht mit, aber in NRW gilt derzeit keine Maskenpflicht im Umfeld von Geschäften.
Derzeit sieht die Coronaschutzverordnung vor das im Umfeld von Geschäften, in erster Line Einzelhandel, das Tragen eine Maske Pflicht ist. So zum Beispiel auf Parkplätzen oder auf dem Weg zum Geschäft. Die Problematik die das Oberverwaltungsgericht sieht ist die fehlende Definition für das “unmittelbare Umfeld“. Vor Wochen konnte man das an einigen Stellen bereits lesen/hören, aber die Menschen die das als Problem gesehen haben wurden gleich wieder als “Leugner” oder “Querdenker” abgestempelt. An sich ist es einfach die Problematik zu verstehen, für einen ist die unmittelbare Nähe am Eingang eines Geschäftes und für jemanden anderen schon der Parkplatz.
Wie bereits zum Ende des Jahres als die Quarantänepflicht, für Reiserückkehrer aus Risikogebieten, in NRW gekippt worden war, wird auch hier nun das Land NRW sicherlich wieder die Coronaschutzverordnung anpassen damit die Maskenpflicht im “Umfeld” bestehen bleibt.
Kurz und knapp. Maskenpflicht gilt, Stand 12.02.2021, in den Geschäften weiterhin, davor aber nicht.
Ganz aktuell gibt es nun die Anpassung für das “unmittelbare Umfeld“. Die Definition für das unmittelbare Umfeld sind nun 10 Meter vorm Eingang/Geschäft.
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